QS-Zentrum ASS

1. Themenbereich Grundlagen
1.1 Es besteht ein Strategiekonzept
1.2 Es bestehen Grundlagen, welche die strategische Führung und Organisation beschreiben
1.3 Es bestehen Grundlagen, welche die operative Führung und Organisation beschreiben
1.4 Es bestehen Grundlagen, welche die Finanzierung beschreiben
1.5 Es bestehen Grundlagen, welche die Leistungen beschreiben

 

1. Themenbereich Grundlagen

1.1 Es besteht ein Strategiekonzept

1.1.1 Das Strategiekonzept besteht aus drei Teilen:

  1. Das Leitbild beschreibt die fachliche Grundhaltung, das Menschenbild und die obersten Ziele, nach denen sich das Handeln aller Beteiligten zu richten hat und den allgemeinen Auftrag der Einrichtung.
  2. Die Angebotsstrategie beschreibt die Zielgruppe von betreuten Personen und die Weiterent­wicklung des Leistungsangebots in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
  3. Die Liegenschaftsstrategie umschreibt die Nutzung der Infrastruktur und deren Weiterentwick­lung.

1.1.2 Die Elemente des Strategiekonzeptes liegen schriftlich vor, werden in der laufenden Planung umgesetzt und sind in den wesentlichen Teilen allen Mitarbeitenden bekannt.

1.1.3 Angebots- und Liegenschaftsstrategie umfassen einen Zeithorizont von 8 bis 12 Jahren, wer­den in definierten Zeitabständen überprüft und nehmen Bezug auf die regelmässig überarbeitete kantonale Angebotsplanung.

 

1.2 Es bestehen Grundlagen, welche die strategische Führung und Organisation beschreiben

1.2.1 Rechtsform und Organisation der Einrichtung sind geregelt und es besteht ein Eintrag im Han­delsregister.

1.2.2 Es bestehen eine Stiftungsurkunde oder Statuten. Der gemeinnützige Zweck der Einrichtung, bzw. der Trägerschaft ist ausgewiesen.

1.2.3 Die Unabhängigkeit der strategischen Leitung von der operativen Ebene der Einrichtung ist personell und organisatorisch gewährleistet und erfüllt folgende Bedingungen:

  1. Mitglieder der strategischen Leitung und die operative Leitung der Einrichtung dürfen nicht per­sönlich (Ehegatten, Partner und Partnerinnen, die in eingetragener Partnerschaft oder in stabi­ler eheähnlicher Beziehung leben, sowie Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grad) und / oder in enger gemeinsamer Geschäftsbeziehung miteinander verbunden sein.
  2. Die strategische Leitung setzt sich aus mindestens fünf gleichberechtigten Personen zusam­men, die nicht persönlich miteinander verbunden sind.
  3. Mitglieder der operativen Leitung, deren Stellvertretung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und von ihr Beauftragte dürfen nicht der strategischen Leitung an­gehören.

1.2.4 Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der strategischen Leitung sind festgehalten.

1.2.5 Die strategische Leitung stellt die interne Aufsicht sicher.

1.2.6 Die Mitglieder des strategischen Leitungsgremiums sind namentlich bekannt.

1.2.7 Alle Akteure (betreute Personen, Angehörige, Mitarbeitende, operative und strategische Füh­rung, ev. weitere) wissen, wo sie im Konfliktfall Beschwerde einlegen können (Führungshandbuch, Beschwerderecht S. 15), das Beschwerdeverfahren ist geregelt und allen Akteuren bekannt.

 

1.3 Es bestehen Grundlagen, welche die operative Führung und Organisation beschreiben

1.3.1 Die Organisation einer Einrichtung richtet sich nach der Angebotsstrategie und dem Betreu­ungsbedarf (Teamauftrag) der aufzunehmenden Personen.

1.3.2 Die Einrichtung verfügt über eine klare und schriftlich festgehaltene Aufbau- und Ablaufstruktur mit eindeutigen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.

1.3.3 Der Datenschutz ist gewährleistet.
(Merkblatt 01)

1.3.4 Die Einrichtung arbeitet vernetzt und strebt die Zusammenarbeit mit betriebsrelevanten Aus­senstellen an. (KK21 Eintritt und KK17 Reintegration)

1.3.5 Kompetenzen, Zuständigkeiten und Förderplanung zwischen den involvierten Stellen sind bei ge­meinsamer Fallführung geklärt und dokumentiert. (Förderplan)

Qualitätssicherung und -entwicklung

1.3.6 Die vorliegenden Aargauer Qualitätsstandards umschreiben die Kriterien für die Basisqualität, die von allen Einrichtungen zu gewährleisten ist. Die Einrichtungen können im Leistungskonzept wei­tere Qualitätsstandards und überprüfbare Qualitätsindikatoren definieren.

1.3.7 Die Einrichtung gewährleistet die Qualitätssicherung und -entwicklung:

  1. Die operative Leitung stellt sicher, dass die Qualität der Dienstleistungen und der Einrichtung im Sinne der definierten Standards regelmässig überprüft wird und nimmt gegebenenfalls Ver­besserungen vor.
  2. Das interne Qualitätsmanagement regelt die periodische Beurteilung der erbrachten Dienst­leistungen und der Einrichtung (mind. einmal jährlich), verfügt über die dazu notwendigen In­strumente und Regelungen und beschreibt auch das Vorgehen bei einem allfälligen Verbesse­rungsbedarf.
  3. Die Entwicklungen sind in geeigneter Form nachgewiesen.
  4. Die Zufriedenheit bzw. Lebensqualität der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, resp. deren Eltern und der Zuweisenden wird regelmässig erhoben, unter Berücksichtigung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen gewürdigt und die Ergebnisse so­wie diesbezügliche Massnahmen werden bei der alljährlichen Berichterstattung an die Abteilung für Sonderschulen, Heime und Werkstätten (SHW) dokumentiert.

Personalmanagement

1.3.8 Jede/r Mitarbeiter/in hat einen rechtsgültigen schriftlichen Arbeitsvertrag.

1.3.9 Es existiert ein für den Kanton und die Mitarbeitenden transparentes Lohnsystem. (Führungshandbuch A-Z Seite 17)

1.3.10 Die pro Funktion bestehenden Kompetenzen und Verantwortungsbereiche sind dokumentiert und den Mitarbeitenden bekannt. (Führungshandbuch 3.3 Seite 7)

1.3.11 Die Mitarbeitenden arbeiten entsprechend den mit ihrer Funktion verbundenen Kompetenzen und Verantwortungsbereichen.

1.3.12 Form und Häufigkeit der Mitarbeitergespräche sind festgehalten.

1.3.13 Die Mitarbeitenden werden (intern oder extern) regelmässig weitergebildet. Die Aus- und Wei­terbildung des Personales ist zielgerichtet, zeitgemäss und entspricht der Angebotsstrategie und dem Leitbild. (Führungshandbuch A-Z Seite 22 / Kurzkonzept 23)

1.3.14 Die Arbeitszufriedenheit und Motivation der Mitarbeitenden werden im Rahmen der Qualitäts­entwicklung evaluiert und reflektiert.

 

1.4 Es bestehen Grundlagen, welche die Finanzierung beschreiben

1.4.1 Die Grundlagen geben Auskunft über die finanzielle Situation (Erfolgsrechnung und Bilanz) und die prognostizierten finanziellen und betrieblichen Entwicklungen (Budget). Sie belegen die finanziell gesicherte Situation der Einrichtung und sind offen ausgewiesen.

1.4.2 Die Einrichtung führt ihren Betrieb wirtschaftlich, basierend auf einer auf betriebswirtschaftli­chen Grundsätzen beruhenden einheitlichen Rechnungslegung.

1.4.3 Es ist eine unabhängige Revisionsstelle bestimmt, welche die Jahresrechnung prüft, auch wenn ein Opting-Out (Verzicht auf einen Eintrag der Revisionsstelle im Handelsregister) erfolgt ist.

1.4.4 Die Kostenbeteiligung der betreuten Personen (Taxe und Hilflosenentschädigung) und / oder allfällige weitere Kostenbeteiligungen sind geregelt (Broschüre "Und jetzt?", S. 4).

 

1.5 Es bestehen Grundlagen, welche die Leistungen beschreiben
Betreuung und Begleitung

1.5.1 Die schriftlichen Grundlagen zur Leistungserbringung konkretisieren das Leistungskonzept. Ins­besondere geben sie Auskunft darüber, woran sich die Betreuungs-, Begleitungs-, Schulungs-, Integrations- und Erziehungsarbeit fachlich und methodisch orientieren und definieren die zu erbringen­den Leistungen.

1.5.2 Die leistungsbezogenen Grundlagen (Leistungskonzept) sind allen Mitarbeitenden pro Tätigkeitsfeld bekannt und werden regelmässig evaluiert und gegebenenfalls überarbeitet.

1.5.3 Für alle betreuten Personen in Wohnangeboten besteht ein internes oder externes Tagesstrukturangebot (Schule, Lehre, Lehrvorbereitung etc.). Dieses berücksichtigt die individuellen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der betreuten Personen.

Disziplinarische Massnahmen

1.5.4 Es besteht ein Konzept zu disziplinarischen Massnahmen unter Beachtung der Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (ZGB), resp. dessen sinngemässer Anwendung und des Strafrechts (StGB). Im Schulbereich gelten die entsprechenden Regelungen der Schulgesetzgebung.

1.5.5 Disziplinarische Massnahmen und individuelle Einschränkungen der Autonomie, die über kurz­fristige Interventionen von geringer Tragweite hinausgehen, sind individuell im Lehreroffice dokumentiert.

1.5.6 Die Anordnung von Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind wenn immer möglich zu vermeiden. Sind solche Massnahmen unumgänglich, müssen sie Bundesrechtskonform (Art. 383-384 ZGB; SR 210) erfolgen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funkti­onen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen (§ 50 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB; SAR 210.300)

Sicherheit

1.5.7 Es besteht ein Dispositiv für aussergewöhnliche Lagen und Vorfälle.

Ernährung

1.5.8 Die Kriterien für das Ernährungsangebot sind schriftlich festgehalten.

1.5.9 Das Verpflegungsangebot ist vielseitig und ausgewogen und berücksichtigt dabei Aspekte der Gesundheitsvorsorge, die individuellen Bedürfnisse der betreuten Personen, die Anforderung an Diä­ten sowie die finanziellen Möglichkeiten.

Gesundheitsversorgung

1.5.10 Es bestehen schriftliche Grundlagen zur Gesundheitsversorgung und Gesundheitsvorsorge. 

1.5.11 Die schriftlichen Grundlagen zur Gesundheitsversorgung geben Auskunft über die Detailrege­lungen sowie das Vorgehen und die personellen Anforderungen:

  1. Somatische, psychosoziale und gesundheitsfördernde Ziele und Massnahmen
  2. Sicherheit der Medikamentenbewirtschaftung (Lagerung und Abgabe)
  3. Zusammenarbeit mit Ärzt/innen und Therapeut/innen
  4. Zusammenarbeit mit psychiatrischen Versorgern (bei Einrichtungen für psychisch Behinderte)

1.5.12 Die ärztliche Betreuung ist während der Aufenthaltsdauer gewährleistet.

1.5.13 Die Einhaltung der Vorgaben und der ärztlich verordneten Medikation ist dokumentiert. Notfallblatt

1.5.14 Es besteht ein Notfalldispositiv für Unfälle und akute Krankheiten.

Hygiene und Raumpflege

1.5.15 Die Einrichtung verfügt über ein Hygienekonzept und einen Reinigungsplan.

1.5.16 Die Infrastruktur insgesamt sowie die Räume der Einrichtung sind sauber, gepflegt und in or­dentlichem Zustand.