QS-Zentrum ASS
3. Themenbereich Leitung und Personal
3.1 Die Leitung ist fachlich und persönlich geeignet für die Führung der Einrichtung
3.2 Das Personal ist fachlich und persönlich geeignet für seine Tätigkeiten und entspricht in der Anzahl dem Betreuungsbedarf
3. Themenbereich Leitung und Personal
3.1 Die Leitung ist fachlich und persönlich geeignet für die Führung der Einrichtung
3.1.1 Die Mitglieder der operativen Leitung verfügen mindestens über eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung im Bereich Heilpädagogik, Pädagogik, Psychologie, Gesundheit, Soziales oder eine fachspezifische Grundausbildung sowie über eine ausgewiesene und der Funktion und der Grösse der Einrichtung angemessene Weiterbildung im Führungs- und Finanzbereich (spätestens drei Jahre nach Stellenantritt erworben).
3.1.2 Wird die operative Leitung von mehreren Personen wahrgenommen, können die fachliche Zuständigkeit und die entsprechenden Kompetenzen auf diese verteilt sein, wobei die einzelnen Personen, die für die Fachbereiche verantwortlich sind, bezeichnet werden müssen.
3.1.3 Die Qualifikation und Eignung der Leitungspersonen ist mittels Lebenslauf, Ausbildungsnachweisen, Referenzen sowie Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister und Betreibungsregisterauszug nachgewiesen.
3.1.4 Eine neue Leitungsperson unterzeichnet vor ihrer Anstellung eine Erklärung, dass zurzeit kein gerichtliches oder polizeiliches Untersuchungsverfahren gegen sie läuft resp. gibt Auskunft über den Gegenstand des Verfahrens. Ausserdem bestätigt sie schriftlich, auch nach Anstellungsbeginn die Aufnahme eines solches Verfahren und dessen Gegenstand unverzüglich der Leitung der Trägerschaft zu melden. (siehe Personalblatt)
3.1.5 Die Stellvertretung ist geregelt, der / die Stellvertreter/ in ist fachlich und persönlich für die damit verbundenen Aufgaben geeignet.
3.2 Das Personal ist fachlich und persönlich geeignet für seine Tätigkeiten und entspricht in der Anzahl dem Bedarf an Betreuung, Schulung und Förderung.
3.2.1 Die Qualifikation und Eignung der Mitarbeitenden in der Betreuung, Schulung und Förderung ist mittels Lebenslauf, Ausbildungsnachweisen, Referenzen sowie Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister nachgewiesen.
3.2.2 Der / die Mitarbeiter/in unterzeichnet vor seiner / ihrer Anstellung eine Erklärung, dass zurzeit kein gerichtliches oder polizeiliches Untersuchungsverfahren gegen sie / ihn läuft resp. gibt Auskunft über den Gegenstand des Verfahrens. Ausserdem bestätigt er / sie schriftlich, auch nach Anstellungsbeginn die Aufnahme eines solches Verfahren und dessen Gegenstand unverzüglich der Einrichtungsleitung zu melden. (Personalblatt)
3.2.3 Die Einrichtung verfügt über das nötige Fachpersonal, um den Anforderungen der betreuten Personen zu entsprechen.
3.2.4 Mindestens zwei Drittel der Erziehungs- und Betreuungspersonen verfügen über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss in den Bereichen Sozialpädagogik, Pädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation, Psychologie oder befinden sich in einer genannten Ausbildung oder verfügen über langjährige Erfahrungen (min. 5 Jahre) in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit besonderem Betreuungsbedarf oder Verhaltensauffälligkeiten inkl. Weiterbildungen in entsprechenden Fachgebieten. Für verwandte und ausländische Abschlüsse ist die Äquivalenz zu den genannten Qualifikationen zu belegen.
3.2.5 Die Einrichtungen präzisieren in ihrem Leistungskonzept die Anzahl des notwendigen Fachpersonals (etwa in Form eines Betreuungsschlüssels) und die Ausbildungsanforderungen je nach Leistungsangebot und Tätigkeitsgebiet.
3.2.6 Für die Anstellungen von Lehrpersonen gelten die Vorgaben der Schulgesetzgebung und die Anerkennungsbedingungen der EDK.